Entscheidungsdatum: 2018-02-14
Aktenzeichen: 4 StR 550/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:140218B4STR550.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 StPO, § 337 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 10. April 2017, Az: 64 KLs 26/16
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Strafverfahren: Grenzen der Mitwirkung eines als Zeuge vernommenen Staatsanwalts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B. nach ihrer Zeugenvernehmung weiter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, bleibt die Verfahrensrüge ohne Erfolg.
In Fällen, in denen - wie hier - nach der Zeugenvernehmung der vernommene Staatsanwalt und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfahrensrüge, die eine verfahrensfehlerhafte Wahrnehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret dargetan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in sonstiger Weise die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1983 - 5 StR 736/82, NStZ 1984, 182; vom 10. Juli 1996 - 3 StR 50/96, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 - 5 StR 465/06, BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 7; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 170, 180 f.).
Zu den Schlussvorträgen führt die Revision selbst aus, dass die Bewertung der Zeugenaussage der Staatsanwältin B. durch die weitere an der Hauptverhandlung mitwirkende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Ob mit dem weiteren Vortrag der Revision, wonach sich Staatsanwältin B. auch einer Würdigung der Aussagen der zu den Angaben des gesondert Verfolgten K. in dessen Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Richter F. und Dr. H. hätte enthalten müssen, was nicht der Fall gewesen sei, eine unzulässige Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin B. ausreichend dargetan wird, kann schließlich offenbleiben, weil auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil hierauf beruht. Die Verurteilung gründet auf dem im Rahmen einer Verständigung abgelegten, umfassenden und von der Strafkammer als uneingeschränkt glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklagten. Zur Bestätigung dieses Geständnisses hat sich die Strafkammer - neben einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnenden DNA-Spur auf dem Bett des Opfers und den Bekundungen des Tatopfers zum Tatgeschehen - auch auf die Angaben der Zeugen F. und Dr. H. gestützt, nach denen der gesondert Verfolgte K. in der ihn betreffenden Hauptverhandlung den Tathergang und die Tatbeiträge des Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten schilderte. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage schließt der Senat aus, dass Staatsanwältin B. durch eine unzulässige Würdigung der Aussagen der Zeugen F. und Dr. H. in entscheidungserheblicher Weise auf die Überzeugungsbildung des Landgerichts Einfluss genommen hat.
| Sost-Scheible | Cierniak | Franke | ||
|---|---|---|---|---|
| Bender | Quentin |