Entscheidungsdatum: 2018-03-07
Aktenzeichen: 2 StR 416/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR416.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 266 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 9. Juli 2015, Az: 84 Ss 6/16nachgehend BGH, 14. März 2018, Az: 2 StR 416/16, Urteilnachgehend BGH, 18. Juli 2018, Az: 2 StR 416/16, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Untreue: Vermögensnachteil eines Bankhauses bei Darlehensgewährung und Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A. ") zu Fall 2 der Urteilsgründe (Fall "B. “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F. GbR aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergebnis beruht darauf, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der Darlehensvaluten der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F. GbR und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Abfluss von 117,9 Mio. € bei der S. KG aA geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswertermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten K. und O. davon überzeugt hat, dass diese um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden - auch in der konkreten Höhe - jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
Die nach den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. November 2016 zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Ausführungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 4. April 2016 - 1 StR 406/15, NStZ-RR 2016, 251, 252 jeweils mwN).
| Schäfer | Krehl | Eschelbach | ||
|---|---|---|---|---|
| Zeng | Schmidt |