Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 24. August 2022, Az: 7 KLs 577 Js 40647/21
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts des umfangreichen Rügevorbringens zu angeblichen Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch wäre hier eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO veranlasst gewesen.