BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - V ZR 247/23•BGH, 2024-07-23 — V ZR 247/23
BGH, Beschluss vom 23.07.2024 - V ZR 247/23Bgh / 5. Zivilsenat23.07.2024
BGH | Beschluss | 2024-07-23 | V ZR 247/23
Entscheidungsdatum: 2024-07-23
Aktenzeichen: V ZR 247/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:230724BVZR247.23.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: V ZR 247/23, Beschlussvorgehend LG Bamberg, 3. November 2023, Az: 44 S 36/22 WEGvorgehend AG Coburg, 3. November 2022, Az: 13 C 6/19
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.
1 1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.
2 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).
3 3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.
4 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).
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