Retroactive legal aid in adhesion proceedings after appeal

BGH 3 StR 132/17Bgh / III. Strafkammer25.07.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court granted the private prosecutor H. legal aid for the revision stage in the adhesion proceedings and appointed attorney G. from K. as counsel. The application had been filed on time and referred to an existing declaration of personal and financial circumstances, but it was overlooked in the revision proceedings. The court held that legal aid in adhesion proceedings must be decided separately for each instance and that retroactive grant is possible where the applicant has done everything necessary and the court failed to rule in time, even though the proceedings have meanwhile become final.

Omnilex-Regeste

§ 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren ist instanzbezogen zu entscheiden. Eine rückwirkende Bewilligung nach rechtskräftigem Abschluss ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausnahmsweise jedoch zulässig, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, der Antragsteller für die Bewilligung alles Erforderliche getan hat und die Entscheidung allein wegen versehentlicher Nichtbehandlung unterblieben ist (vgl. consid. 3). § 404 Abs. 5 S. 2 StPO erlaubt sodann die Beiordnung des bereits als Nebenklagevertreter bestellten Rechtsanwalts.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 132/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-25

Aktenzeichen: 3 StR 132/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR132.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 404 Abs 5 S 1 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bad Kreuznach, 14. Oktober 2016, Az: 1021 Js 15980/13 - 2 KLs

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens

Tenor

Der Nebenklägerin H. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. aus K. beigeordnet.

Gründe

1 Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte H. wurde in erster Instanz als Nebenklägerin zugelassen. In der Hauptverhandlung hat sie einen Adhäsionsantrag gestellt, mit dem sie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht und die Feststellung beantragt hat, dass der Angeklagte ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aus den verfahrensgegenständlichen Taten entstehen werden, zu ersetzen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat die Nebenklägerin beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2 Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 - 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).

3 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dabei nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Freilich ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Damit ist der Adhäsionsklägerin vorliegend rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2017 hat sie beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihrer bisherigen Rechtsanwältin zu gewähren; auf die gegenüber dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist im Revisionsverfahren jedoch übersehen worden.

4 Da die Voraussetzungen vorliegen, ist der Nebenklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin G. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).

BeckerSchäferSpaniol
BergHoch

Schlagwörter

adhesion proceedingslegal aidretroactive grantprivate prosecutionappellate instanceappointment of counsel

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid in adhesion proceedings must be decided separately for each instance.

Extrahierter Entscheid

Yes. The request must be assessed separately for the relevant instance.

Extrahierte Begründung

The court relied on § 404(5) sentence 1 StPO in conjunction with § 119(1) sentence 1 ZPO, which require an instance-specific decision on legal aid in adhesion proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid can be granted retroactively after the revision proceedings have already become final.

Extrahierter Entscheid

Yes, in this case retroactive legal aid was still permissible.

Extrahierte Begründung

Although retroactive legal aid after final termination is generally excluded, an exception applies when the application was filed in time, the applicant had done everything necessary for the grant, and the court failed to decide on the request. Those conditions were met here.

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