No valid opening order through joinder of proceedings

BGH 2 StR 199/17Bgh / II. Strafkammer16.08.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed an Aachen Regional Court conviction for two weapon-theft offences. The Federal Court of Justice held that, for the February 15, 2016 count, there had been no valid opening order: the land court's opening decision referred only to the May 10 indictment, and joinder of the transferred Düren proceedings did not amount to an implied opening. That count was therefore discontinued, with costs borne by the state. The conviction and one year and ten months' sentence for the May 10 offence were upheld. The total sentence fell away, and the case was remanded for a new decision on probation and the remaining appeal costs.

Omnilex-Regeste

§ 203, § 207 StPO; requirements for opening the main proceedings and effect of joinder: an opening order must be clearly ascertainable, at least from the decision document and related records, as the court's approval of the specific indictment. Although an opening decision may be implied in exceptional cases, legal certainty requires that the competent judges' affirmative decision to admit the indictment to trial be evident with certainty (consid. 6). Joinder of a still-pending lower-court proceeding does not by itself constitute an implied opening of the transferred indictment; nor can a detention order limited to another count replace the missing opening decision (consid. 7-9). The absence of a valid opening order is an irremediable procedural obstacle in cassation and leads to discontinuance under § 206a StPO with the cost consequence of § 467 Abs. 1 StPO (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 199/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-16

Aktenzeichen: 2 StR 199/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:160817B2STR199.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 203 StPO, § 207 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 16. Januar 2017, Az: 62 KLs 9/16

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Hauptverfahren: Schriftlichkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenseröffnung; Konkludente Eröffnung durch Verfahrensverbindung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2017

a) hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben;

c) im Schuld- sowie Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

  1. Zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in einem Saturn-Markt am 15. Februar 2016 (Anklageschrift 2 Js 317/16 Staatsanwaltschaft Aachen, im Weiteren Tat vom 15. Februar 2016) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und wegen eines weiteren Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung am 10. Mai 2016 in einem Real-Markt (Anklageschrift 2 Js 535/16 Staatsanwaltschaft Aachen, im Weiteren Tat vom 10. Mai 2016) zu einer weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Aus den beiden Einzelstrafen hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet und eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt.

2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 Hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 ist das Verfahren einzustellen, da es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.

4 1. Wegen des Tatvorwurfs vom 10. Mai 2016 erhob die Staatsanwaltschaft am 15. August 2016 Anklage zum Landgericht Aachen. Am 30. August 2016 übersandte das Amtsgericht Düren das dort noch im Zwischenverfahren anhängige Verfahren wegen des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 an das Landgericht Aachen zur "Prüfung einer Übernahmebereitschaft". Am 16. September 2016 beschloss das Landgericht Aachen, die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. August 2016 (Tat vom 10. Mai 2016) zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen. Ferner beschloss es, die Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchzuführen sowie den Haftbefehl in Verbindung mit dem Haftverschonungsbeschluss gegen den Angeklagten wegen der Tat vom 10. Mai 2016 aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus verband es das vom Amtsgericht Düren übersandte Verfahren (Tat vom 15. Februar 2016) zu dem bei ihm geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Die dem Verfahren beim Amtsgericht Düren zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 6. April 2016 findet in dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer keine Erwähnung. Insoweit ist auch später keine Eröffnungsentscheidung ergangen.

5 2. Damit fehlt es hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Die Eröffnungsentscheidung der Strafkammer vom 16. September 2016 bezog sich ausdrücklich nur auf die Anklage zur Tat vom 10. Mai 2016. Der von der Strafkammer gleichzeitig beschlossenen Übernahme und Hinzuverbindung des noch im Zwischenverfahren befindlichen amtsgerichtlichen Verfahrens kann nicht die Bedeutung einer konkludenten Eröffnung des Hauptverfahrens beigemessen werden.

6 Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt zwar auch eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN). Dennoch bedarf es im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1).

7 Die von der Strafkammer mit demselben Beschluss herbeigeführte Verbindung des amtsgerichtlichen Verfahrens wegen des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 hat nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Denn dem Verbindungsbeschluss ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Landgericht hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat (vgl. zur ähnlichen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150; BayObLG, Urteil vom 5. August 1997 - 2 St RR 154/97, NStZ-RR 1998, 109).

8 Die Entscheidung der Strafkammer über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls in dem bei ihr angeklagten Verfahren vermag den fehlenden Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 606/97, NStZ-RR 1999, 14, 15), da die Aufrechterhaltung des Haftbefehls lediglich den Tatvorwurf vom 10. Mai 2016 betrifft.

9 Eine Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 beide Anklageschriften unbeanstandet verlesen und der Vorsitzende auch hinsichtlich der Anklageschrift vom 6. April 2016, betreffend den Tatvorwurf vom 15. Februar 2016, irrtümlich festgestellt hat, dass diese durch Beschluss der Strafkammer vom 16. September 2016 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 2. Strafkammer eröffnet worden sowie eine Verbindung zu dem zuvor beim Landgericht geführten Verfahren erfolgt sei. Die Dokumentation einer grundsätzlich möglichen Nachholung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung scheitert hier bereits daran, dass die Strafkammer lediglich mit zwei Berufsrichtern verhandelte. Eine Eröffnungsentscheidung ist indes durch die Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Schöffen, zu treffen (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris, Rn. 12).

10 Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 15. Februar 2016 nach § 206a StPO mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO führt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740, 741).

11 Die Einstellung hinsichtlich der Tat vom 15. Februar 2016 lässt den Gesamtstrafenausspruch sowie die damit verbundene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Davon unberührt bleibt die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter Nötigung aufgrund der Tat vom 10. Mai 2016. Die Nachprüfung des Urteils hat diesbezüglich weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), so dass auch die Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aufrechtzuerhalten war. Insoweit wird die nunmehr berufene Strafkammer über die Frage der Strafaussetzung neu zu entscheiden haben. Die bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen. Ergänzende Feststellungen sind möglich.

ApplEschelbachZeng
BartelSchmidt

Schlagwörter

opening orderjoindermain proceedingsprocedural impedimentdiscontinuancerevisiontotal sentenceprobationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether there was a valid opening order for the February 15, 2016 charge.

Extrahierter Entscheid

No valid opening order existed for that charge; the proceedings had to be discontinued.

Extrahierte Begründung

The opening decision expressly covered only the May 10, 2016 indictment. Joinder of the still-pending Düren proceedings did not amount to an implied opening, and no later valid opening decision was made.

Kernrechtsfrage

Whether joinder of the transferred district-court case could replace an opening order.

Extrahierter Entscheid

No; joinder does not itself show that the court examined and approved the opening requirements for the transferred indictment.

Extrahierte Begründung

For legal certainty, the opening decision must be recognizable as such. The joinder order and the detention order related only to the already-indicted May 10 matter and did not clearly extend to the February 15 indictment.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction and sentence for the May 10, 2016 offence should be disturbed on appeal.

Extrahierter Entscheid

The conviction for weapon theft in concurrence with attempted coercion and the individual sentence of one year and ten months were upheld.

Extrahierte Begründung

Review of the record revealed no legal error adverse to the defendant regarding guilt or the individual sentence for the May 10 offence.

Kernrechtsfrage

Whether the total sentence and probation decision could stand after discontinuance of one offence.

Extrahierter Entscheid

They could not stand; the total sentence was set aside and probation had to be reconsidered on remand.

Extrahierte Begründung

Once the February 15 offence was discontinued, the basis for the total sentence and the related probation decision fell away.

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