BGH — 5 StR 26/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-12
Aktenzeichen: 5 StR 26/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:120423B5STR26.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Görlitz, 27. Oktober 2022, Az: 2 KLs 200 Js 32748/20
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist und deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann; denn die Regelung enthält – wie auch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein absolutes Abstinenzgebot (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174 Rn. 2, 39 mwN).
| Cirener | | Gericke | | Köhler |
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| Resch | | Werner | |