Probation lapses when prison term is fully served by detention credit

BGH 3 StR 179/17Bgh / III. Strafkammer08.08.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision against the Regional Court of Kleve. The conviction for dangerous bodily harm in concurrence with coercion was left untouched, but the probation order for the ten-month prison sentence was annulled because the sentence had already been fully served by more than one and a half years of pretrial detention credited under Section 51(1) sentence 1 StGB. Since the trial court had not refrained from crediting under sentence 2, probation could not remain in force. The remaining complaints were rejected. The defendant had to bear the costs of the remedy and the private prosecutor’s necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 51 Abs. 1 S. 1, 2 StGB; Bewährung entfällt, wenn die Freiheitsstrafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßt ist. Wird die Anrechnung nicht nach Satz 2 ausgeschlossen, fehlt es nach vollständiger Vollstreckung an einem Vollstreckungsrest, auf den sich die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen könnte; die Bewährungsentscheidung kann daher nicht bestehen bleiben (vgl. consid. 2). Die bloße Aufrechterhaltung der Bewährung trotz vollstreckter Strafe ist ausgeschlossen. Bei nur teilweisem Erfolg der Revision können dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 179/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-08

Aktenzeichen: 3 StR 179/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR179.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 51 Abs 1 S 2 StGB, § 56 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 31. Oktober 2016, Az: 110 KLs 38/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Vollständige Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch die mehr als eineinhalb Jahre andauernde Untersuchungshaft voll verbüßt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits vollständig vollstreckt, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14; vom 8. Januar 2002 - 3 StR 453/01, NStZ 2002, 367). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

3 Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

| Becker | | RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | Spaniol | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | Becker | | | | | Berg | | Hoch | |

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether probation may remain in place when pretrial detention fully satisfies the prison term through crediting.

Extrahierter Entscheid

No. If crediting pretrial detention means the sentence is already fully served, the probation suspension must fall away.

Extrahierte Begründung

The sentence had been fully served by more than one and a half years of pretrial detention under Section 51(1) sentence 1 StGB. The trial court did not use the option under Section 51(1) sentence 2 StGB to refrain from crediting. Once the sentence is already fully executed through crediting, probation cannot stand.

Kernrechtsfrage

How the costs of the unsuccessful part of the appeal should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal achieved only limited success, the defendant must bear the costs of the remedy and the necessary expenses of the private prosecutor in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

The limited success of the appeal did not make it unfair to impose the full appellate costs on the defendant.

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