Qualified embezzlement must appear in the operative part

BGH 3 StR 204/17Bgh / III. Strafkammer08.08.2017Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant's appeal against a Regional Court judgment convicting him of embezzlement in three cases and imposing an aggregate prison sentence. It held that if the facts establish qualified embezzlement under Section 246(2) StGB, the operative part must expressly state that qualification. The judgment was therefore amended to convict the defendant of qualified embezzlement in three cases. In all other respects, the appeal was rejected as unfounded. The defendant was ordered to bear the costs of the remedy.

Omnilex-Regeste

§ 260 Abs. 4 StPO; § 246 Abs. 2 StGB: Wird ein selbständiger Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist die Qualifikation im Urteilsspruch ausdrücklich zu bezeichnen. Die bloße Einordnung als Strafzumessungsregel genügt nicht. Veruntreuende Unterschlagung ist als qualifizierte Form der Unterschlagung im Schuldspruch klar auszusprechen (consid. 2). Die tatrichterliche Sachprüfung bleibt im Übrigen revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; die Zueignungsmanifestation kann auch in Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 204/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-08

Aktenzeichen: 3 StR 204/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR204.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 260 Abs 4 StPO, § 246 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Osnabrück, 30. Januar 2017, Az: 10 KLs 40/15

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

3 Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).

BeckerSchäferGericke
TiemannHoch

Schlagwörter

qualified embezzlementoperative partconviction wordingcassation reviewtheft-related offencescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction had to state qualified embezzlement under Section 246(2) StGB in the operative part.

Extrahierter Entscheid

Yes. Qualified embezzlement under Section 246(2) StGB is a qualified form of embezzlement and must be expressed in the operative part when the qualifying elements are fulfilled.

Extrahierte Begründung

Where an independent offence with qualifying elements is realized, the judgment formula must reflect that qualification; a mere sentencing rule would not require this. The Regional Court had therefore used an incomplete description of the offence.

Kernrechtsfrage

Whether any further challenge to the judgment succeeded on the merits.

Extrahierter Entscheid

No. The material review disclosed no legal error to the defendant's detriment.

Extrahierte Begründung

Apart from the corrected legal description of the offence, the judgment was otherwise free of reversible error.

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