BGH — 5 ARs 63/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-18
Aktenzeichen: 5 ARs 63/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:180423B5ARS63.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. Januar 2023, Az: 5 ARs 63/22, Beschlussvorgehend OLG Koblenz, 27. August 2020, Az: 2 VAs 9/20
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegende Schreiben des Verurteilten vom 4. März 2023 gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2023 (5 ARs 63/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 6 GNotGK, § 81 Abs. 6 GNotKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG) auszusprechen ist.
von Häfen