Vorinstanz: vorgehend LG Flensburg, 24. August 2022, Az: II KLs 115 Js 28496/21
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. August 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte für einen Teilbetrag von 309,79 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.