Entscheidungsdatum: 2026-03-11
Aktenzeichen: 2 StR 235/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:110326B2STR235.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Urteilvorgehend BGH, 26. November 2025, Az: 2 StR 235/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 6. September 2023, Az: 8 KLs 801 Js 27186/20nachgehend BGH, 11. März 2026, Az: 2 StR 235/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) aufgehoben
aa) in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zu den Taterträgen,
bb) in den Fällen II.C.32 bis II.C.44, II.D.47 bis II.D.53, II.D.57 bis II.D.76, II.E.81 und II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe, und - insoweit mit den Feststellungen - in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe,
cc) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe,
dd) im Gesamtstrafenausspruch und
ee) im Einziehungsausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit die Einziehung von Bargeld in Höhe von 54.380 Euro und des Wertes von Taterträgen angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen (Fälle II.B.1 bis II.B.10 sowie II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe), „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 70 Fällen (Fälle II.B.13, II.B.14, II.C.18 bis II.C.40, II.C.45 sowie II.D.47 bis II.F.91 der Urteilsgründe), „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II.B.15 der Urteilsgründe), „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug (Fall II.B.12 der Urteilsgründe), räuberischer Erpressung (Fall II.B.11 der Urteilsgründe) und „vorsätzlicher“ Geldwäsche (Fall II.G.92 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung sichergestellten Bargeldes in Höhe von 54.380 Euro, des Wertes von Taterträgen in Höhe von 841.530 Euro, davon in Höhe von 146.650 Euro als Gesamtschuldner, und diversen Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte bezog Rauschgift jeweils im Kilogrammbereich, um es über getrennte Vertriebsstrukturen an verschiedene Abnehmer weiterzuveräußern. Er nutzte die Gewinne zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils.
4 a) Betäubungsmittelgeschäfte mit den gesondert Verfolgten S und F:
5 aa) Der Angeklagte und die Mitangeklagte T bildeten seit November 2019 zunächst gemeinsam mit einer unbekannt gebliebenen Person, später mit dem Mitangeklagten Sc, die als Kurierfahrer eingesetzt wurden, eine Bande, die die gesondert Verfolgten Si und F mit Rauschgift auf Kommission belieferte. Im November 2019 lieferte der Kurier 100 Gramm (S-)Methamphetamin, 50 Gramm Kokain und 500 Gramm Marihuana zu einem Gesamtbetrag von 9.250 Euro, von dem wenige Tage nach der Übergabe „zumindest (ein) Teilbetrag“ gezahlt wurde (Fall II.B.1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum von Dezember 2019 bis Januar 2020 lieferte der Kurier zunächst 100 Gramm (S-)Methamphetamin und 500 Gramm Marihuana und sodann 50 Gramm (S-)Methamphetamin, 500 Gramm Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten für insgesamt 12.600 Euro, von denen wenige Tage nach der Lieferung „zumindest Teilbeträge“ gezahlt wurden (Fälle II.B.2 und II.B.3 der Urteilsgründe).
6 Nachdem der Mitangeklagte Sc den Kurier abgelöst hatte, lieferte er im Zeitraum von Ende Januar/Anfang Februar 2020 bis Ende Juli 2020 „in mindestens acht Fällen“ auf Weisung des Angeklagten und T jeweils 50 Gramm (S-)Methamphetamin, dabei in einem Fall im Juli 2020 zusätzlich 50 Gramm Kokain, in zwei Fällen zusätzlich 500 Gramm Marihuana „und zusätzlich bei mehreren Fällen insgesamt 500 Ecstasy-Tabletten“ an Si und F. Diese zahlten wenige Tage nach den Übergaben der Betäubungsmittel den Kaufpreis „bis auf einen Differenzbetrag von 5.000 Euro“ (Fälle II.B.4 bis II.B.10 der Urteilsgründe).
7 bb) Der Angeklagte und T begaben sich an einem Tag Ende Juli 2020 zu Si und F, um Schulden „aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften [...] - Fälle 1 bis 10“ in Höhe von rund 15.000 Euro einzutreiben. T kündigte zunächst gegenüber Si an, ihnen „die Autos wegzunehmen und ‚andere Typen‘ vorbeizuschicken“. Der Angeklagte erklärte u.a., dass es auch sein Geld sei und sie das Fahrzeug vor dem Haus mitnehmen könnten. Nachdem F und dessen Mutter das Zimmer betreten hatten, schrie T, dass „sie ‚Schlägertrupps‘ schicken werde und gab [...] bis zum Abend desselben Tages Zeit, 10.000 Euro zu beschaffen und ein Kilogramm ‚Gras‘ zurückzugeben“. Si und F zahlten „aus Angst vor den angekündigten Repressalien“ noch am selben Tag 5.900 Euro. Sie boten den zur Entgegennahme entsandten Kurieren auch - indes vergeblich - ein Kilogramm Marihuana an. Weil T weiterhin Geld forderte, zahlten sie „aus Angst vor Repressalien“ nochmals 1.400 Euro an den Angeklagten und T (Fall II.B.11 der Urteilsgründe).
8 cc) Um die weiteren „Restschulden“ von „Si und F aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 7.700 Euro einzutreiben“, verkaufte Sc am 8. September 2020 im Auftrag des Angeklagten und der T 100 Gramm (S-)Methamphetamin an Si und F, lieferte jedoch ein Falsifikat in Gestalt der Substanz N-Isopropylbenzylamin. Si und F zahlten im Vertrauen darauf, tatsächlich (S-)Methamphetamin erhalten zu haben, den Kaufpreis in Höhe von 4.000 Euro an Sc, der das Bargeld dem Angeklagten und T übergab (Fall II.B.12 der Urteilsgründe).
9 b) Weitere Betäubungsmittelgeschäfte unter Beteiligung Sc:
10 Der Angeklagte beauftragte Sc am 6. August 2020 mit der Veräußerung von 50 Gramm (S-)Methamphetamin zum Preis von 1.500 Euro, am 17. August 2020 mit der Veräußerung von 147 Gramm Kokain zum Preis von 5.880 Euro und am 11. September 2020 mit der Veräußerung von 100 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 400 Euro. Sc führte die Aufträge jeweils in der Folge mit unbekannten Abnehmern durch. Der Angeklagte erhielt sodann die jeweiligen Kaufpreise (Fälle II.B.13 bis II.B.15 der Urteilsgründe).
11 c) Betäubungsmittelgeschäfte mit den gesondert Verfolgten B und S:
12 Der Angeklagte begann im Januar 2020 mit der Belieferung des B mit (S-)Methamphetamin. (S-)Methamphetamin bezog er u.a. von dem Mitangeklagten M sowie S und Bi, von letzteren auch Marihuana und Amphetamin. Sowohl bei der Auslieferung des Rauschgifts als auch bei dessen Ankauf setzte er u.a. den Mitangeklagten Bo als Kurierfahrer ein.
13 Ab Ende September 2020 lagerte die Mitangeklagte G das von dem Angeklagten erworbene (S-)Methamphetamin für diesen ein und hielt es zur Abholung durch Bo bereit. Spätestens im Oktober 2020 (ab Fall II.C.41 der Urteilsgründe) bildeten die drei eine feste Gruppe mit unveränderter Aufgabenteilung. Bo und G erhielten jeweils keine feste Umsatzbeteiligung, sondern eine in der Höhe unbekannt gebliebene Entlohnung.
14 aa) Im Zeitraum von Mitte Januar bis Ende April 2020 lieferte ein Kurier im Auftrag des Angeklagten in mindestens 14 Fällen (Fälle II.C.18 bis II.C.31 der Urteilsgründe) jeweils 100 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 35 Euro an B. Bo übernahm hierbei sechs (Fälle II.C.18 bis II.C.23 der Urteilsgründe) und der gesondert Verfolgte Br acht Fahrten (Fälle II.C.24 bis II.C.31 der Urteilsgründe). Beide übergaben jeweils einige Tage später dem Angeklagten die von ihnen vereinnahmten Gelder für das (S-)Methamphetamin.
15 bb) Ab Mai bis Ende Juli 2020 lieferte Bo im Auftrag des Angeklagten in mindestens sechs weiteren Fällen (Fälle II.C.32 bis II.C.37 der Urteilsgründe) jeweils 200 Gramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 35 Euro, hiervon zweimal auch „jeweils 500 Gramm Marihuana [...] zum Grammpreis von 6,50 Euro sowie einmal 25 Gramm Kokain“, an B. Bo nahm „wiederum nach dem Verkauf des Methamphetamins durch [...] B die Gelder entgegen“ und brachte sie zum Angeklagten.
16 cc) Am 10. Juli 2020 kaufte der Angeklagte bei S drei Kilogramm Marihuana zum Gesamtpreis von 14.100 Euro, das dieser dem Angeklagten am 13. Juli 2020 übergab. Der Angeklagte verkaufte das Rauschgift in der Folge für mindesten fünf Euro pro Gramm (Fall II.E.77 der Urteilsgründe).
17 dd) Am 25. August 2020 kaufte der Angeklagte bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 16 Euro, das Bo gegen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises am selben Tag in dessen Auftrag entgegennahm. Der Angeklagte verkaufte das Rauschgift in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.78 der Urteilsgründe).
18 ee) Am 26. August 2020 bestellte der Angeklagte bei S ein weiteres Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Preis von 16.000 Euro und zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 9.400 Euro. Bei einem ersten Treffen am 27. August 2020 übergab der von dem Angeklagten beauftragte unbekannte Kurier jedoch nur 3.000 Euro als Restzahlung aus dem Geschäft vom 25. August 2020 (Fall II.E.78 der Urteilsgründe) und den Kaufpreis von 9.400 Euro für das Marihuana. Bei einem zweiten Treffen am selben Tag übergab ein unbekannter Kurier dem S im Auftrag des Angeklagten den restlichen Kaufpreis und erhielt sodann das bestellte Rauschgift. Der Angeklagte verkaufte das (S-)Methamphetamin für mindestens 30 Euro pro Gramm und das Marihuana für mindestens fünf Euro pro Gramm (Fall II.E.79 der Urteilsgründe).
19 ff) Am 1. September 2020 bestellte der Angeklagte bei S ein Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Gesamtpreis von 16.000 Euro, das Bo am Folgetag im Auftrag des Angeklagten gegen vollständige Bezahlung entgegennahm. Der Angeklagte veräußerte die Betäubungsmittel in der Folge für mindestens 30 Euro pro Gramm (Fall II.E.80 der Urteilsgründe).
20 gg) Nach einem vorübergehenden Lieferstopp verkaufte der Angeklagte am 28. September 2020 erneut 200 Gramm (S-)Methamphetamin zu einem Grammpreis von 30 Euro an B. Vor Auslieferung an B hatte Bo das Rauschgift zuvor bei G, die die Betäubungsmittel für den Angeklagten aufbewahrte, abgeholt. Anschließend nahm er das Kaufgeld entgegen und brachte es zum Angeklagten (Fall II.C.38 der Urteilsgründe).
21 hh) Am 30. September 2020 kaufte der Angeklagte von S zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 9.400 Euro. Bo nahm die Lieferung noch am selben Tag im Auftrag des Angeklagten gegen vollständige Bezahlung entgegen (Fall II.E.81 der Urteilsgründe).
22 ii) Bo lieferte im Auftrag des Angeklagten am 6. Oktober 2020 und am 16. Oktober 2020 jeweils 200 Gramm (S-)Methamphetamin zum Grammpreis von 30 Euro an B und nahm die Gelder für die Lieferungen für den Angeklagten entgegen (Fälle II.C.39 und II.C.40 der Urteilsgründe).
23 jj) Am 29. Oktober 2020 und am 5. November 2020 übergab Bo im Auftrag des Angeklagten jeweils weitere 200 Gramm (S-)Methamphetamin an B, nachdem er es von G in G entgegengenommen hatte, die das Rauschgift im Auftrag des Angeklagten verwahrt hatte (Fälle II.C.41 und II.C.42 der Urteilsgründe). Die Bezahlung des gelieferten Methamphetamins (30 Euro pro Gramm) nahm Bo jeweils von B entgegen und brachte das Geld zu dem Angeklagten.
24 d) Betäubungsmittelgeschäfte mit dem gesondert Verfolgten Bi:
25 aa) Bo übernahm an einem nicht feststellbaren Tag im Sommer 2020 für den Angeklagten als Käufer ein Kilogramm Amphetamin zum Preis von 3.000 Euro von Bi als Verkäufer und transportierte es zu dem Angeklagten (Fall II.F.82 der Urteilsgründe).
26 bb) Der Angeklagte erwarb zwischen dem 18. Januar 2021 und dem 12. Februar 2021 in vier Fällen jeweils ein Kilogramm (S-)Methamphetamin bei Bi und verkaufte das Rauschgift in der Folge zum Grammpreis von mindestens 30 Euro (Fälle II.F.83 bis II.F.86 der Urteilsgründe).
27 cc) Der Angeklagte kaufte zwischen dem 26. Januar 2021 und dem 23. Februar 2021 in vier Fällen (S-)Methamphetamin in Mengen von einem bis drei Kilogramm, in einem Fall (Fall II.F.89 der Urteilsgründe) zusätzlich ein Kilogramm Marihuana, bei Bi, so dass es zwischen dem 30. Januar 2021 und dem 23. Februar 2021 zu entsprechenden Lieferungen kam (Fälle II.F.87 bis II.F.90 der Urteilsgründe). Der Angeklagte veräußerte in der Folge das (S-)Methamphetamin für mindestens 30 Euro pro Gramm und das Marihuana für mindestens fünf Euro pro Gramm.
28 dd) Eine weitere Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin vom 24. Februar 2021 zum Preis von mindestens 18.000 Euro kam aufgrund der Festnahme des Angeklagten nicht zur Auslieferung (Fall II.F.91 der Urteilsgründe).
29 e) Betäubungsmittelgeschäfte mit B und M:
30 aa) Nachdem der Angeklagte ein Kilogramm Kokain bei Ma bestellt hatte, holte Br am 19. Februar 2020 im Auftrag des Angeklagten 979,53 Gramm Kokain-Koffein-Gemisch in A ab. Bevor der Kurier das Rauschgift zu dem Angeklagten transportieren konnte, wurde er bei einer Verkehrskontrolle festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II.C.45 der Urteilsgründe).
31 bb) Anfang November 2020 verkaufte M dem Angeklagten mindestens fünf Kilogramm (S-)Methamphetamin, das ein Kurier M am 12. November 2020 dem Angeklagten in Anwesenheit des Bo übergab. Dieser transportierte die Betäubungsmittel zur Wohnanschrift G, die es für den Angeklagten aufbewahrte (Fall II.C.43 der Urteilsgründe).
32 cc) Am 11. Dezember 2020 lieferte Bo im Auftrag des Angeklagten dem B 595,52 Gramm (S-)Methamphetamin, das er zuvor bei G abgeholt hatte. Bei der Übergabe händigte B dem Bo „1.000 Euro in Bar für gelieferte Betäubungsmittel aus“. Zu einer Bezahlung des „restlichen Kaufpreises“ kam es aufgrund der Festnahme des B nicht mehr (Fall II.C.44 der Urteilsgründe).
33 f) Rauschgiftgeschäfte mit den gesondert Verfolgten Kn und Gi:
34 Der Angeklagte verkaufte im Zeitraum von Anfang Januar 2020 bis Ende Juli 2020 in sieben Fällen (Fälle II.D.47 bis II.D.53 der Urteilsgründe) jeweils 25 Gramm (S-)Methamphetamin zu je 45 Euro pro Gramm, in einem dieser Fälle zusätzlich 500 Gramm Marihuana zu je 7,50 Euro pro Gramm, und zwischen dem 27. August 2020 und dem 31. Januar 2021 in 13 Fällen jeweils 50 Gramm (S-)Methamphetamin und am 24. Februar 2021 500 Gramm (S-)Methamphetamin jeweils zum Grammpreis von 41 Euro (Fälle II.D.57 bis II.D.70 der Urteilsgründe) an den gesondert Verfolgten Kn.
35 Jeweils 150 Gramm Marihuana zum Preis von 7,50 Euro pro Gramm verkaufte der Angeklagte an den gesondert Verfolgten Gi, so in drei Fällen Anfang April 2020 bis Ende Juni 2020 (Fälle II.D.54 bis II.D.56 der Urteilsgründe) und in sechs Fällen vom 28. August 2020 bis 6. Januar 2021 (Fälle II.D.71 bis II.D.76 der Urteilsgründe).
36 Die Lieferung erfolgte jeweils durch den gesondert Verfolgten K, der auch später die jeweiligen Gelder zur Begleichung des Kaufpreises entgegennahm und - mit Ausnahme der Fälle II.D.56 und II.D.75 der Urteilsgründe, in denen er jeweils einen Bargeldbetrag von 1.125 Euro dem Mitangeklagten Me zur Weitergabe an den Angeklagten übergab - anschließend zum Angeklagten brachte.
37 2. Das Landgericht hat die Fälle II.B.1 bis II.B.10 sowie II.C.41 bis II.C.44 der Urteilsgründe als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, Fall II.B.11 der Urteilsgründe als räuberische Erpressung, Fall II.B.12 der Urteilsgründe als „unerlaubtes“ Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug, die Fälle II.B.13 und II.B.14, II.C.18 bis II.C.40, II.C.45 sowie II.D.47 bis II.F.91 der Urteilsgründe als „unerlaubtes“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 70 Fällen und Fall II.B.15 der Urteilsgründe als „unerlaubtes“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet.
II.
38 Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.
39 1. Die vom Angeklagten erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
40 2. Der Schuldspruch hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die hierbei aufgedeckten Rechtsfehler führen in den Fällen II.B.1 bis II.B.12, II.C.32 bis II.C.44, II.D.47 bis II.D.53, II.D.57 bis II.D.76, II.E.78 bis II.E.81 und II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe zur Urteilsaufhebung (a) bis e)), in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs (f)).
41 a) Der Schuldspruch in den Fällen II.B.4 bis II.B.10, II.C.32 bis II.C.37 sowie II.D.47 bis II.D.53 der Urteilsgründe unterliegt der Aufhebung. Nach den Feststellungen bleibt offen, in welchen dieser Fälle neben (S-)Methamphetamin Marihuana geliefert wurde. Damit kann der Rechtsänderung nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1. April 2024 gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Delikts (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 - 3 StR 349/24, Rn. 3 f.) nicht Rechnung getragen werden. Dies entzieht dem Schuldspruch in diesen Fällen die Grundlage. Im Übrigen bleibt, weil auch nicht klar ist, in welchen dieser Fälle zudem zusätzlich Kokain bzw. - in den Fällen II.B.4 bis II.B.10 der Urteilsgründe - Ecstasy geliefert wurde, die im jeweiligen Fall gehandelte Drogenart und mithin die Wirkstoffmenge offen, die jeweils ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - 5 StR 506/23, Rn. 6, und vom 22. Mai 2025 - 2 StR 484/24, Rn. 23 mwN).
42 b) Überdies haben die Schuldsprüche in den Fällen II.B.1 bis II.B.11 der Urteilsgründe keinen Bestand. Die Annahme der Strafkammer, die jeweils als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen (Fälle II.B.1 bis II.B.10 der Urteilsgründe) und räuberische Erpressung (Fall II.B.11 der Urteilsgründe) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen diente die räuberische Erpressung der Eintreibung „der sich aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften mit den Angeklagten T und W - Fälle 1 bis 10 [...] - ergebenden Schulden“. Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäubungsmittelgeschäft zählen jedoch noch zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, so dass dieses und die räuberische Erpressung teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen wurden und somit eine zur Annahme von Tateinheit führende Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13, Rn. 3; vom 4. Februar 2014 - 2 StR 537/13, Rn. 2, und vom 30. Juli 2019 - 4 StR 298/19, Rn. 3, jeweils mwN); sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienen, sind Teil des Handeltreibens (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 StR 507/13, Rn. 3 mwN; BeckOK-BtMG/Becker, 30. Ed., § 29 Rn. 92). Da die Urteilsgründe eine konkrete Zuordnung der beigetriebenen Schulden zu den einzelnen Taten nicht erkennen lassen, hat keiner der Schuldsprüche in den Fällen II.B.1 bis II.B.11 der Urteilsgründe Bestand.
43 c) Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch, soweit es im Fall II.B.12 der Urteilsgründe den Verkauf eines Betäubungsmittelimitats an Si und F, „um einen Teil der Restschulden [...] aus den vorgenannten Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von 7.700 Euro einzutreiben“ als rechtlich selbständige Tat des „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug gewertet hat. Auch dieses Geschäft diente nach den Feststellungen, ohne dass eine konkrete Zuordnung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu einem vorangegangenen Geschäft möglich ist, als Mittel zur Beitreibung von Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, so dass auch hier eine Überschneidung von Ausführungshandlungen gegeben ist (vgl. Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 263 Rn. 238; Patzak, in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 541).
44 d) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.C.38 bis II.C.44, II.D.57 bis II.D.76, II.E.78 bis II.E.81 und II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe wegen (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, begegnet die Annahme von 36 rechtlich selbständigen Handlungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
45 aa) Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge anzusehen (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 29 ff.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 12. März 2025 - 2 StR 651/24, Rn. 6, jeweils mwN). Es obliegt in erster Linie dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12, NStZ-RR 2012, 279, 280). Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN). Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, Rn. 12; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 StR 176/19, Rn. 6, jeweils mwN). Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von Ankaufs- und Verkaufsvorgängen ergeben (BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, Rn. 7; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 403/21, Rn. 4, und vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23, Rn. 3 mwN).
46 bb) Gemessen hieran erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung als nicht rechtsfehlerfrei. Denn das Landgericht hat in den vorbezeichneten Fällen bei der Erörterung der konkurrenzrechtlichen Beurteilung isoliert allein auf die festgestellten Ankaufs- und Verkaufsfälle abgestellt und dabei Umstände außer Betracht gelassen, die darauf hinweisen, dass sie sich auf den Vertrieb von Teilen einer oder mehrerer Gesamtmengen bezogen. Über die von der Strafkammer erörterten Fälle II.D.67 und II.F.83 der Urteilsgründe hinaus stehen den Ankäufen von Drogen in den Fällen II.C.43, II.E.78 bis II.E.81 und II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe zeitnahe Verkaufshandlungen in den Fällen II.C.32 bis II.C.42, II.C.44 sowie II.D.57 bis II.D.76 der Urteilsgründe gegenüber. In diesen Fällen lag die Annahme von Bewertungseinheiten aufgrund einheitlicher Handelsmengen nahe und wäre in den Urteilsgründen zu erörtern gewesen. Dieses Versäumnis führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Verurteilungen.
47 e) Im Übrigen erweist sich auch die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
48 aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 2023 ‒ 2 StR 48/22, medstra 2023, 389, 390 Rn. 12, und vom 11. Oktober 2023 - 2 StR 3/23, Rn. 13). Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber auch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1992 - 5 StR 456/92, BGHR StPO § 261 Vermutung 11). Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher auch, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 StR 63/87, BGHR StPO § 261 Vermutung 1; vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91, BGHR StPO § 261 Vermutung 8, und vom 7. Juni 2023 - 4 StR 128/23, NStZ-RR 2023, 325).
49 bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe nicht gerecht.
50 (1) Die Beweiswürdigung zu Fall II.E.78 der Urteilsgründe ist insoweit defizitär, als die Strafkammer die Nachrichten des S an den Angeklagten nur lückenhaft gedeutet hat, so dass sich die gezogenen Schlüsse letztlich als bloße Vermutung erweisen. Zwar hat sie zunächst die Nachrichten vom 10. August 2020 „2 bleibt 16“ und „Nur grün lassen wir“ im Ansatz vertretbar in der Weise verstanden, dass der erstgenannten Zahl eine Rauschgiftart zuzuordnen und unter „grün“ eine Chiffre für Marihuana zu verstehen sei. Die Deutung, dass „2“ für (S-)Methamphetamin stehe, hat das Landgericht sodann darauf gestützt, dass der Preis für ein Kilogramm dieser Droge 16.000 Euro betragen und der Angeklagte im Wesentlichen mit (S-)Methamphetamin und Marihuana gehandelt habe. Allerdings hat es aus der Formulierung „1=2 heute oder morgen?“ auf eine Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin geschlossen, während es an anderer Stelle aus der Nachricht „4=1 gerade nur möglich“ die Ankündigung der Lieferung von einem Kilogramm der Sorte „4“, also Marihuana, abgeleitet hat. Demnach hätte es nahegelegen, dass mit der Formulierung „1=2“ die Lieferung von zwei Kilogramm der Substanz „1“ gemeint sein sollte. Diesen Umstand hat die Strafkammer bei ihrer Würdigung, Zahlen einer Rauschgiftart zuzuordnen, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 17).
51 (2) Dieser Rechtsfehler wirkt sich auch auf Fall II.E.79 der Urteilsgründe aus, da die Strafkammer insoweit aus den Nachrichten des S „16+3 rest +4,7“, „23,7“, „4=1 gerade nur möglich“, „4 wird 2“ und „Also 28,4“, die dieser am 26. August 2020 im Zeitraum von 18:13 Uhr bis 21:55 Uhr verfasste, in gleicher Weise auf die Vereinbarung einer Lieferung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin zum Preis von 16.000 Euro - nebst einer Lieferung von letztlich zwei Kilogramm Marihuana zum Preis von 4.700 Euro pro Kilogramm und der Restzahlung aus Fall II.E.78 der Urteilsgründe - geschlossen hat.
52 (3) Die Beweiswürdigung im Fall II.E.80 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus der Nachricht des S an den Angeklagten vom 1. September 2020 „Aber die 4 habe ich nicht“, der vorherigen Bestellung von (S-)Methamphetamin durch den Angeklagten und vorhergehenden Lieferungen „nur im Kilogrammbereich“ geschlossen, dass es erneut zu einer Bestellung von einem Kilogramm (S-)Methamphetamin gekommen sei. Zum einen bewegt sich die Schlussfolgerung der Strafkammer wiederum im Bereich der Vermutung, wenn sie aus der Mitteilung, die Substanz „4“, also Marihuana, sei nicht vorhanden, schließt, dass in diesem Falle (S-)Methamphetamin bestellt worden sein müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2024 - 2 StR 414/23, Rn. 19). Zum anderen sind die vorhergehenden Lieferungen nicht sämtlich rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Strafkammer schon deshalb nicht auf deren Grundlage auf eine konkrete Liefermenge hat schließen können.
53 f) In den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe, die sich auf den Handel mit Marihuana beziehen, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO das zum 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz zu berücksichtigen, das im konkreten Fall das mildere Gesetz ist. In diesen Fällen ist der Angeklagte deshalb nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG schuldig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 - 2 StR 327/24, Rn. 3). Während die nicht geringe Menge im Betäubungsmittelrecht ein Qualifikationsmerkmal darstellt, ist sie bei Cannabis nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG nur noch ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall und als solches nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 5 StR 84/24, Rn. 2). Der Senat ändert den Schuldspruch in den vorbenannten Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 sowie II.D.77 der Urteilsgründe.
54 3. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II.B.1 bis II.B.12, II.C.32 bis II.C.44, II.D.47 bis II.D.53, II.D.57 bis II.D.76, II.E.78 bis II.E.81 sowie II.F.83 bis II.F.90 der Urteilsgründe und die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 und II.E.77 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur in den Fällen II.E.78 bis II.E.80 der Urteilsgründe sowie - soweit es die Einkünfte des Angeklagten betrifft - in den Fällen II.B.1 bis II.B.12 der Urteilsgründe. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht von einem Rechtsfehler betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
55 4. Die Entscheidung betreffend die Einziehung von Bargeld und des Wertes von Taterträgen unterliegt mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung.
56 a) Die Einziehung eines Bargeldbetrages von 54.380 Euro auf der Grundlage von § 73a Abs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat schon nicht - was indes erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, NZWiSt 2025, 356, 357 Rn. 55) - erörtert, ob das sichergestellte Bargeld Einkünfte aus den hier verfahrensgegenständlichen Taten darstellt. Denn in einem solchen Fall scheidet in dieser Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB neben der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes aus. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das sichergestellte Bargeld auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24, Rn. 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 386/24, Rn. 6 mwN). In einem solchen Fall wäre die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zu erwägen (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23, Rn. 13, und vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177/24, Rn. 8, jeweils mwN).
57 b) Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt mit den zugrunde liegenden Feststellungen ebenfalls insgesamt der Aufhebung.
58 aa) Soweit der Senat die Schuldsprüche aufhebt, folgt dies schon aus diesem Umstand als solchem. Aber auch im Übrigen ist zwar der Einziehungsbetrag mit 78.480 Euro betreffend die Fälle II.B.13 bis II.B.15, II.C.18 bis II.C.31, II.E.77 sowie II.F.82 der Urteilsgründe und die Fälle II.D.54 bis II.D.56 der Urteilsgründe (insoweit jeweils in Höhe von 900 Euro) richtig berechnet. Die Einziehung weiterer Beträge in den Fällen II.D.54 bis II.D.56 der Urteilsgründe ist aber beweiswürdigend nicht hinreichend belegt, weil die Urteilsgründe nahelegen, dass nach Abzug einer „Provision“ des K mehr als 900 Euro pro Fall nicht an den Angeklagten gelangten. Darüber hinaus lassen die Feststellungen keinen Schluss darauf zu, ob und in welchen Fällen eine Einziehung sichergestellten Bargelds nach § 73 StGB Vorrang genösse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 622/24, NStZ-RR 2026, 56, 57 Rn. 13; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, Rn. 8; vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22, Rn. 10; vom 15. April 2025 - 3 StR 576/24, Rn. 12; vom 5. August 2025 - 1 StR 182/25, Rn. 7; vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 511/25, Rn. 8, und vom 9. Dezember 2025 - 6 StR 346/25, Rn. 15).
59 5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
III.
60 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
61 1. Das neue Tatgericht wird bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle zu bedenken haben, dass Überschneidungen von Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die zur Annahme von Tateinheit führen, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8 Rn. 23, und vom 7. Oktober 2020 - 6 StR 176/20, Rn. 4 mwN) auch darin bestehen können, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird - vgl. insbesondere die Fälle II.E.78 und II.E.79 der Urteilsgründe.
62 2. Das neue Tatgericht wird auch die Frage der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - insbesondere im Revisionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 StR 360/24, Rn. 27) - zu prüfen haben.
| Menges | Appl | Zeng | ||
|---|---|---|---|---|
| Meyberg | Grube |