Entscheidungsdatum: 2023-05-25
Aktenzeichen: 5 StR 452/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:250523B5STR452.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 23. Februar 2022, Az: 1 Ks 300 Js 19919/20
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO darin sieht, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit abgelehnt habe, hat die Rüge keinen Erfolg. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte lediglich unter Beweis gestellt hat, dass bei ihm verschiedene Diagnosen vorgelegen hätten und er deswegen in seiner psychischen Funktionsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt gewesen sei, fehlt es seinem Beweisantrag schon an einer konkreten Tatsachenbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Sofern im Hinblick auf die erfolglose Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen eine Verletzung von § 74 Abs. 1 StPO gerügt wird, ist die Rüge jedenfalls deswegen unbegründet, weil die allein angeführten vermeintlichen fachlichen Mängel keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 3 StR 481/15; vom 20. November 2001 – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110).
Die Rügen, dass der Vorsitzende in den Hauptverhandlungsterminen vom 25. August und 22. September 2021 von der Verteidigung an Zeugen gerichtete Fragen nach §§ 240, 241 StPO zu Unrecht zurückgewiesen habe, sind schon mangels Behauptung eines konkreten Verfahrensverstoßes unzulässig. Die Ausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe von „Mitschriften der Verteidigung“, ohne dass aus diesen deutlich wird, welche Zurückweisung einer Frage als rechtsfehlerhaft beanstandet werden soll. In Ermangelung einer solchen Angriffsrichtung kann der Senat das Vorbringen nicht auf einen Rechtsfehler hin überprüfen.
Soweit die Revision mit ihrem nicht weiter strukturierten Vortrag behauptet, dass eine „konzeptuelle Befragung verunmöglicht“ worden sei, kann sie auch damit keinen Verfahrensverstoß aufzeigen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorsitzende stets über Beginn, Fortsetzung und Abschluss der Befragung bestimmen kann (so BGH, Beschluss vom 23. November 1994 – 2 StR 593/94, NStZ 1995, 143 offen gelassen von BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 5 StR 498/95, bei Kusch NStZ 1996, 323, 324; vgl. auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 17), so ist er jedenfalls befugt einzugreifen, um unzulässige Fragen zurückzuweisen. Da sich die prozessordnungsgemäße Ausübung des Fragerechts aus dem Vortrag nicht ergibt, ist schon allein deswegen ein rechtsfehlerhaftes Agieren des Vorsitzenden nicht dargetan.
| Cirener | Gericke | Resch | ||
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| von Häfen | Werner |