BGH — 3 StR 483/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-08-09
Aktenzeichen: 3 StR 483/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR483.22.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschlussvorgehend LG Duisburg, 16. Februar 2021, Az: 51 KLs 2/20nachgehend BGH, 9. August 2023, Az: 3 StR 483/22, Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten B. erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2023 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
| Schäfer | | Berg | | Erbguth |
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| Kreicker | | Voigt | |