BGH — EnVR 112/18, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: EnVR 112/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 GKG, § 182 InsO, § 185 S 3 InsO, § 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. März 2019, Az: EnVR 112/18, Beschlussvorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. Juli 2013, Az: 2 Kart 10/11
Spruchkörper: Kartellsenat
Titelzeile
(Festsetzung des Gegenstandswerts bei insolvenzbedingter Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens)
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Für eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2014 unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass.
2 Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, MDR 2016, 1172 Rn. 9 f.).
3 Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 InsO oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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