Entscheidungsdatum: 2019-07-11
Aktenzeichen: 1 StR 154/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR154.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 122 Abs 2 AO, § 168 S 2 AO, § 171 Abs 10 S 1 AO, § 179 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 184 AO, § 369 Abs 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78c StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 24. Oktober 2018, Az: 215 Js 5788/11 - 11 KLs
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Steuerhinterziehung: Strafverfolgungsverjährung bei Gewerbesteuerbescheiden
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in zehn Fällen schuldig ist,
bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat zum Strafausspruch in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil hinsichtlich dieser Taten das Verfahrenshindernis der Verjährung eingetreten ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Die Fälle 1 bis 6 betreffend die Hinterziehung von Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 sind verjährt.
a) Fall 1 am 30. November 2007. Ein Steuerbescheid betreffend die zu entrichtende Gewerbesteuer ist nicht mehr ergangen, da bereits der im Bescheid vom 27. November 2007 festgesetzte Steuermessbetrag auf 0 Euro lautete.
b) Fall 2 am 31. Januar 2008.
c) Fall 4 am 25. Mai 2009.
d) Fall 5 am 11. Juli 2009.
Danach waren die Fälle 3 und 6 am 2. November 2007 (Fall 3) und am 9. März 2009 (Fall 6) beendet.
Eine Bekanntgabe der Erweiterung an den Angeklagten erfolgte vor Erhebung der öffentlichen Klage am 8. August 2016 (Bd. IV, Bl. 667) nicht. Damit waren die Fälle 1 bis 6 spätestens mit Ablauf des 11. Juli 2014 (letzte Verjährung, Fall 5) verjährt.“
3 Dem schließt sich der Senat an.
4 2. Der auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhende Schuldspruch hält im Übrigen rechtlicher Nachprüfung stand. Auch die Strafzumessung in den Fällen 7 sowie 9 bis 16 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
5 3. Demgegenüber hat der Strafausspruch im Fall 8 der Urteilsgründe keinen Bestand, weil das Landgericht für diesen Fall einen zu hohen Verkürzungsumfang angenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
„Die Strafkammer hat gleich zu Beginn der im Übrigen konsequenten und zutreffenden Berechnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 217.148,25 Euro zugrunde gelegt (UA S. 74). Tatsächlich belaufen sich die auf den Angeklagten entfallenden 95 % der GbR-Einkünfte (insgesamt 221.481,53 Euro) auf 210.407,45 Euro.
Die von der Strafkammer angestellte Rechnung würde einen Anteil von 98 % darstellen, der keinen Anhalt in den Urteilsgründen findet (UA S. 75). Dies gilt auch, soweit die Strafkammer aus den tatsächlich erklärten Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 72.002 Euro sowie 95 % der zugeschätzten Umsatzdifferenz, 145.146,25 Euro, tatsächliche Einkünfte der GbR aus Gewerbebetrieb in Höhe von den o.g. 217.148,25 Euro errechnet (UA S. 55 f.). Dies stellt bezogen auf den nachvollziehbar ermittelten tatsächlichen Gewerbeertrag in Höhe von 221.481,53 Euro (UA S. 53) und den hiervon auf den Angeklagten entfallenden 95 % eine diesen benachteiligende Berechnung dar.“
6 4. Die Aufhebung der für Fall 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Diese könnte zudem bereits wegen des Wegfalls der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe keinen Bestand haben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
| Raum | Jäger | Hohoff | ||
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| Leplow | Pernice |