BGH — X ZA 6/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-12-05
Aktenzeichen: X ZA 6/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:051223BXZA6.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 21. August 2023, Az: 6 W 390/23 evorgehend LG München I, 28. März 2023, Az: 7 O 3398/23
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für eine Patentverletzungsklage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
2 Der nunmehr gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3 Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor.
4 Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz für diese Konstellation nicht vor.
| Bacher | | Hoffmann | | Deichfuß |
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| Marx | | Crummenerl | |