Age-related diminished criminal responsibility in first-time sex offense

BGH 4 StR 190/17Bgh / Criminal Chamber 402.08.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice allowed the defendant’s revision against a Regional Court judgment convicting him of two counts of child sexual abuse and imposing an unconditional nine-month prison sentence. The court held that the trial court committed a substantive legal error by failing to consider whether the defendant’s very advanced age, first-time sexual offending, and multiple age-related ailments could indicate diminished or excluded criminal responsibility under §§ 20, 21 StGB. The judgment was set aside, except for the findings on the external facts, and the case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new trial and decision, including costs.

Omnilex-Regeste

§§ 20, 21 StGB; duty to examine criminal responsibility in cases of first-time sexual offending at advanced age: even though advanced age alone does not automatically require discussion of diminished or excluded responsibility, such examination is mandatory where additional personal circumstances, in particular pronounced age-related infirmities or indications of age-related mental decline, may suggest disinhibition or psychic deterioration; if the judgment itself reveals such circumstances, failure to address them constitutes a reversible substantive-law defect (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 190/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-02

Aktenzeichen: 4 StR 190/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR190.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 21 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Baden-Baden, 16. Dezember 2016, Az: 203 Js 14300/15 jug - 3 KLs

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Schuldfähigkeit: Erstmalige Sexualstraftat eines 94-Jährigen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen bei Freisprechung im Übrigen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2 1. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt, ohne die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Dies ist ein auf die Sachrüge zu prüfender sachlich-rechtlicher Mangel, da sich die maßgeblichen Umstände aus dem Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1995 – 5 StR 297/95, StV 1995, 633; vom 24. August 1993 – 4 StR 452/93, StV 1994, 14; vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332).

3 a) Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 338/98, NStZ 1999, 297 f.; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, NStZ-RR 2005, 167 f.). Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, NStZ-RR 2006, 38; Beschlüsse vom 6. November 1992 – 2 StR 480/92, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 5).

4 b) So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der zum Zeitpunkt der Taten 94-jährige Angeklagte zuvor weder durch Sexualstraftaten noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Vielzahl auch altersbedingter gesundheitlicher Leiden hat (UA S. 4). So leidet er an Diabetes, Herzrhythmusstörungen, Osteochrondose und den Folgen eines Schlaganfalls; auch kann er sich aufgrund altersbedingter Mobilitätseinschränkungen nur noch mit Hilfe eines Rollators oder eines Gehstocks fortbewegen; das Landgericht beschreibt seinen Zustand insgesamt als „hochbetagt“ (UA S. 12). Der Senat kann vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge altersbedingter auch psychischer Veränderungen erheblich vermindert gemäß § 21 StGB oder aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war.

5 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffen sind, nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.

6 3. Das neue Tatgericht wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 347/05, aaO; Beschlüsse vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04, aaO; vom 25. November 1988 – 4 StR 523/88, aaO; Kröber, NStZ 1999, 298 f.). Sollte auch das neue Tatgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe für erforderlich erachten, wird es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu erwägen haben, ob anstelle einer Bewährungsversagung andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einer erneuten Straffälligkeit des Angeklagten entgegen zu wirken.

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
RiBGH Bender ist im Urlaub
und deshalb gehindert zu
unterschreiben.
Sost-ScheibleFeilcke

Schlagwörter

criminal responsibilityage-related impairmentsexual offenserevisionremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trial court had to examine possible exclusion or substantial diminution of criminal responsibility under §§ 20, 21 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the defendant's very advanced age, first-time sexual offending, and significant age-related illnesses and mobility limits, the possibility of diminished or excluded responsibility had to be addressed.

Extrahierte Begründung

The judgment itself showed relevant circumstances suggesting possible age-related mental changes. The court could not rule out substantial diminution or exclusion of responsibility without discussion.

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