Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 1 StR 458/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:110321B1STR458.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 S 1 StPOEG, § 10 Abs 1 S 2 StPOEG
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 3. April 2020, Az: 700 Js 36237/14 - 9 KLsnachgehend BGH, 5. Mai 2021, Az: 1 StR 458/20, Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren: Hemmung der Fristen für die Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen coronabedingten Infektionsschutzmaßnahmen
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. April 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen inhaltsgleich erhobene Verfahrensrüge, wonach die Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 2 StPO nicht gewahrt worden sei, weil eine Krankheit im Sinne des § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht vorgelegen habe, ist jedenfalls unbegründet.
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Nachdem eine beisitzende Richterin am 21. März 2020 telefonisch mitgeteilt hatte, dass ihr Kind zu einem Kind ihres Nachbarn Kontakt gehabt habe, der anschließend positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet worden sei, und sich ihre Familie auf Rat des Gesundheitsamtes in häusliche Quarantäne begeben und eine Testung auf den Virus durchgeführt habe, hat das Landgericht am 25. März 2020 mit gleicher Begründung erneut eine Hemmung der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO nach § 229 Abs. 3 StPO beschlossen.
Mit Beschluss vom 31. März 2020 hat das Landgericht schließlich das Ende der Fristenhemmung zum 29. März 2020 festgestellt, nachdem zu diesem Zeitpunkt die Testung der Familienmitglieder der beisitzenden Richterin auf den Virus jeweils negativ ausgefallen und beim Schöffen keine Krankheitssymptome aufgetreten waren. Am 2. April 2020 hat das Landgericht die Hauptverhandlung mit den Schlussanträgen fortgesetzt und am nächsten Tag das Urteil verkündet.
Die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein. Der Feststellungsbeschluss nach Satz 2 hat nur insofern konstitutive Bedeutung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - 4 StR 431/20 mwN). Demnach war vorliegend - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EGStPO lagen unzweifelhaft vor - die Hemmung der Fristen am 28. März 2020 kraft Gesetzes eingetreten und fand ihr Ende am 29. März 2020. Innerhalb der Zehn-Tagesfrist wurde die Hauptverhandlung am 2. April 2020 fortgesetzt. Einer erneuten Beschlussfassung des Landgerichts nach dem 28. März 2020, dass die Unterbrechung auf die neu eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 EGStPO gestützt werde, bedurfte es nicht.
| Jäger | Bellay | Hohoff | ||
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| Richter am Bundesgerichtshof | ||||
| Dr. Leplow befindet sich | ||||
| im Urlaub und ist daher | ||||
| gehindert zu unterschreiben. | ||||
| Jäger | Pernice |