BGH — 5 ARs 31/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-09-27
Aktenzeichen: 5 ARs 31/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:270922B5ARS31.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 10/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Cirener | | Gericke | | Köhler |
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| Resch | | von Häfen | |