BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - 6 StR 14/23•BGH, 2023-05-16 — 6 StR 14/23
BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - 6 StR 14/23Bgh / 6. Strafsenat16.05.2023
BGH | Beschluss | 2023-05-16 | 6 StR 14/23
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 6 StR 14/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:160523B6STR14.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 11. Oktober 2022, Az: 22 KLs 2/18
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der für die hiesige Tat verhängten Strafe zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 3 StR 246/14).
| Sander | Feilcke | Wenske | ||
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| Fritsche | von Schmettau |