Entscheidungsdatum: 2021-11-25
Aktenzeichen: 5 StR 115/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2021:251121B5STR115.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 261 StPO, § 338 Nr 8 StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. November 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 10. Juli 2020, Az: 617 KLs 35/18 jugnachgehend BGH, 9. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Beschlussnachgehend BGH, 13. Dezember 2021, Az: 5 StR 115/21, Urteilnachgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschlussnachgehend BGH, 21. Mai 2024, Az: 5 StR 205/23, Beschlussnachgehend BGH, 4. Juni 2024, Az: 5 StR 205/23, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Hauptverhandlung in Strafsachen: Inaugenscheinnahme neuer Beweismittel bei Verlangsamen und/oder Vergrößern von Videoaufnahmen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die von der Verteidigung für ihre Gegenauffassung zitierte Entscheidung des 2. Strafsenats (Urteil vom 30. November 2005 - 2 StR 557/04, NStZ 2006, 406) ist nicht einschlägig: In jenem Verfahren hatte die Verteidigung beantragt, die 1.800 Einzelbilder einer bereits in der Hauptverhandlung in Zeitlupe in Augenschein genommenen Videosequenz (36 Sekunden bei 50 Bildern pro Sekunde) auszudrucken und technisch aufbereitet und vergrößert in Augenschein zu nehmen, weil man auf den Bildern dann erkennen werde, dass andere Männer als der Angeklagte Messer in der Hand hielten. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass das in jenem Verfahren befasste Landgericht den Antrag nicht mit der Begründung hätte zurückweisen dürfen, er ziele auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Denn bei der Inaugenscheinnahme von (vergrößerten) Einzelbildern und einem gegebenenfalls auch in Zeitlupe abgespielten Film handele es sich nicht um identische Beweismittel (BGH aaO S. 407).
Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier wurden in der Hauptverhandlung nur die vorhandenen Beweismittel, die Videoaufzeichnungen - teilweise mit technischer Unterstützung etwa in Zeitlupe oder mittels einer computergestützten Vergrößerung - in Augenschein genommen. Dadurch wurden indes keine anderen oder neue Beweismittel geschaffen. Dies erhellt schon ein Vergleich mit der entsprechenden Situation bei der Inaugenscheinnahme analoger Fotografien, Urkunden oder Filmaufnahmen: Würde bei deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung etwa eine Lupe verwendet oder der Filmprojektor mechanisch verlangsamt, würde dies die Identität des Beweismittels auch nicht verändern. Nichts anderes ergibt sich aus dem zitierten Urteil des 2. Strafsenats, in dem davon ausgegangen wird, dass auch die verlangsamte Inaugenscheinnahme eines Films immer noch die Inaugenscheinnahme des nämlichen Beweismittels darstellt.
| Cirener | Gericke | Mosbacher | ||
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| RiBGH von Häfen | ||||
| hat Urlaub und kann | ||||
| nicht unterschreiben. | ||||
| Resch | Cirener |