BGH — 2 StR 196/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 2 StR 196/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR196.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 9. Dezember 2022, Az: 3650 Js 32465/21 - 10 Ks
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
2 Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
3 Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.
| Appl | | Eschelbach | | Zeng |
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| Grube | | Schmidt | |