BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22•BGH, 2024-04-23 — VIa ZR 1132/22
BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - VIa ZR 1132/22Bgh / 6a. Zivilsenat23.04.2024
BGH | Beschluss | 2024-04-23 | VIa ZR 1132/22
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: VIa ZR 1132/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR1132.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1132/22, Urteilvorgehend OLG Stuttgart, 5. Juli 2022, Az: 24 U 278/21vorgehend LG Stuttgart, 12. November 2021, Az: 14 O 281/21nachgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1132/22, Urteil
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.
1 I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Gegenstandswert seiner verfahrenseinleitenden Tätigkeit im Revisionsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).
3 III. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war damit beauftragt, Revision einzulegen und alsdann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dementsprechend hat er zunächst unbeschränkt Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung einen geringeren als den mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Betrag verlangt. In einem solchen Fall bemisst sich der Gegenstand der Verfahrensgebühr nach der durch das Berufungsurteil begründeten vollen Beschwer des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 f. und 29). Vorliegend beträgt die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil mit Blick auf den zurückgewiesenen Berufungsantrag zu 1 - auch unter Berücksichtigung der weiteren Laufleistung des Fahrzeugs bis zur Berufungsverhandlung - bis 35.000 €.
4 IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Wille