BGH, Beschluss vom 08.07.2024 - 5 StR 236/24•BGH, 2024-07-08 — 5 StR 236/24
BGH, Beschluss vom 08.07.2024 - 5 StR 236/24Bgh / 5. Strafsenat08.07.2024
BGH | Beschluss | 2024-07-08 | 5 StR 236/24 | Beiordnung eines Dolmetschers für interne Besprechungen des Beschuldigten mit seinem Verteidiger
Entscheidungsdatum: 2024-07-08
Aktenzeichen: 5 StR 236/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:080724B5STR236.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 187 Abs 1 S 1 GVG
Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 20. November 2023, Az: 3 Ks 340 Js 54325/20 jugnachgehend BGH, 30. Juli 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschlussnachgehend BGH, 12. August 2024, Az: 5 StR 236/24, Beschlussnachgehend BGH, 11. September 2024, Az: 5 StR 236/24, Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Beiordnung eines Dolmetschers für interne Besprechungen des Beschuldigten mit seinem Verteidiger
Für ein Mandantengespräch mit seinem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt S. , wird dem Beschuldigten Herr P. , K. , als Dolmetscher beigeordnet.
1 Dem über seinen Verteidiger gestellten Antrag des Beschuldigten vom 5. Juli 2024 ist zu entsprechen.
2 Gemäß § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zieht das Gericht für einen Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Norm gilt – wie hier – auch für interne Besprechungen mit dem Verteidiger, etwa zur Vorbereitung von Anträgen und Prozesserklärungen im Rechtsmittelverfahren (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 6).
3 Da der Verteidiger ausdrücklich die „unentgeltliche Beiordnung“ beantragt hat, ist der Dolmetscher unmittelbar zu bestellen (Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 9; BeckOK GVG/Allgayer, 23. Ed., § 187 GVG Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2011 – 1 Ws 102/11; vgl. zur alternativ möglichen Feststellung der Erforderlichkeit einer Eigenbeauftragung des Dolmetschers durch den Pflichtverteidiger gemäß § 46 Abs. 2 RVG mit späterer Geltendmachung der Auslagen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 187 Rn. 23, 24).
Der stellvertretende Vorsitzende
Gericke