Die als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegenden Eingaben gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 14. Mai 2024 werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss weder von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Oberlandesgericht es zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2024 - I ZB 30/24, juris, mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 78b Abs. 1 ZPO). Für die vom Antragsteller darüber hinaus im Weg der Rechtshilfe begehrte Ausnahme vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof besteht keine gesetzliche Grundlage.