Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 9. März 2022, Az: 21 Ks 19/21
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
1 Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.