BGH — 5 StR 366/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-10-11
Aktenzeichen: 5 StR 366/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR366.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Leipzig, 18. Mai 2022, Az: 2 KLs 435 Js 59895/19 jug
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Ausführungen des Revisionsführers sind auch Beanstandungen zu entnehmen, die auf die Sachrüge zu prüfen sind, weshalb der Senat die Revision nicht als unzulässig verworfen hat.
| Cirener | | Gericke | | Mosbacher |
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| Resch | | von Häfen | |