BGH — 2 StR 509/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 2 StR 509/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:041022B2STR509.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 16. Juni 2021, Az: 7650 Js 14865/13 - 3 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Landgerichts, dass unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine angesichts der Gesamtverfahrensdauer angenommene Verfahrensverzögerung von drei Jahren mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ausreichend kompensiert ist, hält der auf die allgemeine Sachrüge gebotenen rechtlichen Nachprüfung noch stand.
| Franke | | Krehl | | Eschelbach |
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| Zeng | | Meyberg | |