Vorinstanz: vorgehend LG Schweinfurt, 30. Mai 2022, Az: 1 KLs 26 Js 8007/21nachgehend BGH, 4. Oktober 2023, Az: 6 StR 426/22, Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des Landgerichts Würzburg „28. September 2021“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.