Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2022, Az: 3 KLs 2090 Js 17155/20 /2)
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.