BGH — V ZA 13/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: V ZA 13/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:141222BVZA13.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2022, Az: 55 S 11/22 WEGvorgehend AG Schöneberg, 22. Dezember 2021, Az: 770 C 27/21
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO deshalb bereits nicht statthaft wäre. Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 5.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert, der hier der Beschwer der Klägerin entspricht, unzutreffend ist, liegen nicht vor; er ist im übrigen anhand der eigenen Angaben der Klagepartei festgesetzt worden.
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| Brückner | | Göbel | | Haberkamp |
| | Laube | | Grau | |