Vorinstanz: vorgehend LG Verden, 22. Februar 2023, Az: 1 Ks 116/21nachgehend BGH, 17. März 2025, Az: 6 StR 101/24, Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache von den Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.