BGH — 2 StR 273/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: 2 StR 273/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:271125B2STR273.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 22. Januar 2025, Az: 323 KLs 1/23
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die im Verfahren eingetretenen Verzögerungen begründeten noch keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Menge Meyberg Grube
Schmidt Lutz