Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 2 StR 434/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR434.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 434/23, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2022, Az: 5/08 KLs 3/22
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„1. Nach § 32a Abs. 3 und § 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed., § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 32a Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der einfachen Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name im Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).
3 Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 292/23, Rn. 2 mwN).
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