BGH — 6 StR 529/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 6 StR 529/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR529.25.1
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 2. September 2025, Az: 4 KLs 23/25
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. September 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht Amphetamin als „Hartdroge“ eingeordnet und dabei übersehen, dass dieser Stoff nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2025 – 2 StR 488/25; vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22; vom 19. Mai 2022 – 1 StR 83/22). Der Senat schließt aber ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO), weil in der Wohnung des Angeklagten neben einer vergleichsweise geringen Menge Amphetamin auch Kokain und Heroin aufgefunden worden ist.
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi