BGH — IV ZR 404/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-07-29
Aktenzeichen: IV ZR 404/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZR404.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 12. Juni 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschlussvorgehend BGH, 24. Januar 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschlussvorgehend KG Berlin, 24. November 2022, Az: 19 U 39/21, Urteilvorgehend LG Berlin, 27. August 2021, Az: 20 O 459/15
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.
Gründe
1 I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen.
Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
2 II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.
Dr. Bußmann