BGH — 1 StR 447/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-07
Aktenzeichen: 1 StR 447/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:070126B1STR447.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 25. April 2025, Az: 1 Ks 7100 Js 18230/24
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht ausführliche Feststellungen zum Nachtatgeschehen und den dabei durch den Angeklagten erlittenen Verletzungen getroffen hat. Es ist daher auszuschließen, dass es diesen Aspekt bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren hat. Zwar lässt der Umstand, dass es gegen den Angeklagten bei sonst vergleichbaren Strafzumessungserwägungen die gleiche Strafe wie gegen den Mitangeklagten verhängt hat, der selbst keine Verletzungen erlitt, darauf schließen, dass das Landgericht den Eigenverletzungen des Angeklagten keine strafmildernde Bedeutung zugemessen hat. Dies erweist sich jedoch nicht als rechtsfehlerhaft. Nachteilige Folgen der Tat, die den Täter treffen, können zwar – wie sich schon aus der gesetzgeberischen Wertung in § 60 StGB ergibt – strafmildernde Wirkung entfalten. Dies gilt aber nur mit Einschränkungen. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst zwar nicht gewollt, aber bewusst auf sich genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 21 mwN). So liegt es hier.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler