BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - 2 StR 270/24•BGH, 2024-08-14 — 2 StR 270/24
BGH, Beschluss vom 14.08.2024 - 2 StR 270/24Bgh / 2. Strafsenat14.08.2024
BGH | Beschluss | 2024-08-14 | 2 StR 270/24 | Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei Bestellung eines Beistands für Nebenklägerin
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 2 StR 270/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR270.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32d StPO, § 396 Abs 1 S 1 StPO, § 397a Abs 1 StPO, § 406h StPO, § 472 Abs 1 S 1 StPO, § 472 Abs 3 S 1 StPO, § 473 Abs 1 S 2 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 14. September 2023, Az: 2 KLs 130 Js 26538/22nachgehend BGH, 24. September 2024, Az: 2 StR 270/24, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Kostentragung bei Bestellung eines Beistands für Nebenklägerin
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 wird als unbegründet verworfen.
Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kostenentscheidung unter Nr. 2 Satz 1 wie folgt lautet:
Im Umfang seiner Verurteilung hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklageberechtigten für den Verletztenbeistand entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
2 2. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar mangelt es – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2024 zutreffend ausführt – an einer wirksamen Anschlusserklärung der Geschädigten als Nebenklägerin, da jene gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1, § 32d Satz 1 und 2 StPO im Falle der Einreichung durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Der Vertreter der Geschädigten hat eine Anschlusserklärung am 3. August 2022 lediglich per Fax eingereicht. Bestellt ein Gericht aber – wie vorliegend mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 26. August 2022 – der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h in Verbindung mit § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die notwendigen Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 1 StR 497/08, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 2 Auslagenerstattung 1, und vom 28. März 2023 – 2 StR 33/23).
Zeng Appl Meyberg
Lutz Herold