BGH — 2 StR 196/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 2 StR 196/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR196.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 196/24, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 8. November 2023, Az: 1 KLs 10/23
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen form- und fristgerecht eingelegte Revision hat der Angeklagte entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen war.
Menges Appl Zeng
Meyberg Schmidt