BGH — 2 ARs 371/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 2 ARs 371/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2025:181225B2ARS371.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 15. Oktober 2025, Az: 2 ARs 371/25
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
2 1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist im jetzigen Verfahrensstadium unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 2 mwN).
3 2. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 1 mwN).
4 3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold