BGH — 1 StR 237/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-08-07
Aktenzeichen: 1 StR 237/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:070824B1STR237.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Ulm, 9. Februar 2024, Az: 2 KLs 41 Js 19883/21 jug
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rügen, das Landgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1 StPO, den Kontinuitätsgrundsatz, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens deswegen verletzt, weil es die Beweisanträge der Verteidigung vom 11. Dezember 2023 und 2. Februar 2024 mit Beschlüssen vom 10. Januar 2024 und 2. Februar 2024 mit der Begründung abgelehnt habe, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden behandelt, als wären sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO), greifen bereits deshalb nicht durch, weil sich die Strafkammer in ihrem Urteil nicht in Widerspruch zu den genannten Beschlüssen gesetzt hat. Denn das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit den als wahr unterstellten Tatsachen nicht näher auseinandergesetzt. Hierzu war es mit Blick auf die übrigen Feststellungen auch nicht gedrängt.
| Jäger | | Wimmer | | Leplow |
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| ist urlaubsbedingt ortsabwe- | | | | |
| send und daher gehindert | | | | |
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| Munk | | Jäger | |