BGH — 2 StR 225/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 2 StR 225/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140824B2STR225.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 19. Dezember 2023, Az: 9 KLs 580 Js 49370/20
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet.
Was die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO anbelangt, befindet sich die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 23. März 2024 in vollständiger Form in der Hauptakte. Gleichwohl ist die Rüge unzulässig, weil die Revision es versäumt, die im Beweisantrag aufgelisteten, von einem Sachverständigen auf ihre „Echtheit“ zu untersuchenden E-Mails, Chat-Nachrichten und Whats-App-Kommunikationen mitzuteilen, so dass dem Senat eine Überprüfung des ablehnenden Beschlusses durch die Strafkammer nicht möglich ist.
| Zeng | | Appl | | Meyberg |
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| Richter am Bundesgerichtshof | | | |
| Dr. Lutz ist wegen Urlaubs | | | | |
| an der Unterschrift gehindert. | | | | |
| Zeng | | Herold | |