Vorinstanz: vorgehend LG Limburg, 2. Mai 2024, Az: 8 KLs - 2 Js 54848121
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 2. Mai 2024 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass acht Monate und
zwanzig Tage der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend geht der Generalbundesanwalt davon aus, dass die vom
Landgericht angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese ist rechnerisch exakt zu bemessen. Der
Senat kann die gebotene Anordnung wie aus der Entscheidungsformel
ersichtlich selbst vornehmen.