BGH, Beschluss vom 25.09.2024 - 4 StR 511/23•BGH, 2024-09-25 — 4 StR 511/23
BGH, Beschluss vom 25.09.2024 - 4 StR 511/23Bgh / 4. Strafsenat25.09.2024
BGH | Beschluss | 2024-09-25 | 4 StR 511/23
Entscheidungsdatum: 2024-09-25
Aktenzeichen: 4 StR 511/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:250924B4STR511.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 15. August 2023, Az: 64 KLs 27/22
Spruchkörper: 4. Strafsenat
a) die Einzelstrafe im Fall II.3.b.(8) der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe und
b) der Tagessatz für die im Fall II.3.b.(7) der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 10 € festgesetzt wird.
1 Soweit die Strafkammer irrtümlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ausgeurteilte – Tat II.3.b.(8) der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 174 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384, 385).
2 Zudem holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in Fall II.3.(7) der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe nach und setzt diese gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf jeweils 10 € fest. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe – wie hier – in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 StR 417/23 Rn. 2 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.).
3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke