BGH — I ZB 55/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-10-07
Aktenzeichen: I ZB 55/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:071024BIZB55.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 17. Mai 2024, Az: 44 T 1720/24 evorgehend AG Augsburg, 20. März 2024, Az: 2 M 1122/24nachgehend BGH, 9. Dezember 2024, Az: I ZB 55/24, Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 17. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
2 Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar. Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2 mwN).
3 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
4 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Odörfer