BGH — IX ZB 8/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-11
Aktenzeichen: IX ZB 8/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 14. Oktober 2024, Az: IX ZB 8/23, Beschlussvorgehend LG Konstanz, 23. Dezember 2022, Az: C 11 S 94/22vorgehend AG Konstanz, 3. November 2022, Az: 4 C 342/22
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2024 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
1 1. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und 29. Oktober 2024 sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 94/20, juris Rn. 1 mwN).
2 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
3 3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes