BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - 2 StR 270/24•BGH, 2024-09-24 — 2 StR 270/24
BGH, Beschluss vom 24.09.2024 - 2 StR 270/24Bgh / 2. Strafsenat24.09.2024
BGH | Beschluss | 2024-09-24 | 2 StR 270/24
Entscheidungsdatum: 2024-09-24
Aktenzeichen: 2 StR 270/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR270.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: 2 StR 270/24, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 14. September 2023, Az: 2 KLs 130 Js 26538/22
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. August 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Senat hat mit Beschluss vom 14. August 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).
2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen des Verurteilten im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.
3 Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels, wie vom Verurteilten gewünscht, ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 2 StR 345/11, Rn. 3).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – 2 StR 64/21, Rn. 7).
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold