BGH — 6 StR 417/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-11-13
Aktenzeichen: 6 StR 417/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR417.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 26. März 2024, Az: 13 KLs 253 Js 24083/23nachgehend BGH, 8. Januar 2025, Az: 6 StR 417/24, Beschluss
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Trotz einzelner missverständlich anmutender Wendungen entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer nach abgeschlossener Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hegte.
Bartel Tiemann Wenske
Fritsche Arnoldi