Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 25. März 2024, Az: 5a U 1494/23vorgehend LG Dresden, 25. Juli 2023, Az: 5 O 1376/21
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. März 2024 verkündete Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden ihr auferlegt (§§ 555, 516 Abs. 3, § 101 ZPO).